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| Infoportal für Unfallversicherungen. |








Invalidität sagt aus, dass eine versicherte Person durch einen Unfall dauernd in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Dies muss innerhalb von 12 Monate eintreten und durch einen Arzt festgestellt werden. Der so genannte Invaliditätsgrad bei Unfallversicherungen wird anhand einer Tabelle bestimmt die angibt, wie hoch der Verlust oder die Funktionseinsschränkung bestimmter Sinnesorgane ist.
Für folgende Sinnesorgane gelten die nun aufgeführten Werte: Daumen 20%, Augen 50%, Arm 70%, Bein 70% und Zehe 20%. Sofern mehrere Organe betroffen sind, addieren sich die Invaliditätsgrade, jedoch übersteigen sie nie 100%. Die oben angegeben Werte zeigen an, dass das jeweilige Organ zu 100% bewegungsfähig ist. Kann man sein Bein nur noch eingeschränkt bewegen, so wird der Invaliditätsgrad neu berechnet. Folgende Formel wird dafür verwendet: Invaliditätsgrad x Prozentsatz der Bewegungseinschränkung / 100 = Invalidität. Bei einem Unfall wird dann von der Unfallversicherung die je nach Invaliditätsgrad entsprechende Summe ausgezahlt.